Kaffeesteuer (Deutschland)

Die Kaffeesteuer ist eine Bundesverbrauchsteuer auf Röstkaffee (2,19 Euro pro Kilogramm) und löslichen Kaffee (4,78 Euro pro Kilogramm), die in Deutschland seit 1948 erhoben wird. Sie generiert jährlich rund 1 Milliarde Euro Steueraufkommen und wird vom Hauptzollamt verwaltet.

Hintergrund & Kontext

Die Kaffeesteuer gehoert zu den aeltesten Verbrauchsteuern Deutschlands und hat eine bewegte Geschichte. In Preussen wurde Kaffee bereits im 18. Jahrhundert unter Friedrich dem Grossen besteuert - er wollte Kaffeekonsum einschraenken, um den Kaffeehandel zugunsten heimischer Produkte wie Bier und Getreide zu belasten. Die moderne Kaffeesteuer wurde 1948 eingefuehrt und gilt fuer Roeustkaffee (2,19 Euro pro Kilogramm) sowie loeslichen Kaffee (4,78 Euro pro Kilogramm). Sie wird vom Hauptzollamt eingezogen und generiert jaehrlich rund eine Milliarde Euro Steueraufkommen. Interessant: Koffeinfreier Kaffee unterliegt denselben Saetzen; Gruener Tee und andere koffeinhaltige Getraenke sind nicht betroffen. Die deutsche Kaffeesteuer ist im europaeischen Vergleich eine der wenigen verbliebenen spezifischen Kaffeesteuern - die meisten EU-Laender haben sie abgeschafft oder nie eingefuehrt. Oesterreich hatte historisch eine eigene Kaffeesteuer, hob sie aber im Laufe der Jahrzehnte auf. Die Steuer ist in den Endverbraucherpreisen einkalkuliert und damit fuer den Konsumenten meist unsichtbar.

Praktische Anwendung

Die Kaffeesteuer im Alltag verstehen: Als Verbraucher zahlt man die Steuer unsichtbar im Kaufpreis. Ein Kilogramm Roeustkaffee enthaelt 2,19 Euro Steuer - bei einem guenstigen Supermarktkaffee von 10 Euro pro Kilogramm sind das ca. 22 Prozent des Preises. Bei Specialty-Kaffee fuer 40 Euro pro Kilogramm nur ca. 5 Prozent. Fuer gewerbliche Einkaeufer: Die Kaffeesteuer ist abzugsfaehig; Roestereien zahlen die Steuer beim ersten Inverkehrbringen an den Hauptzollamt. Kaffeesteuer-Freistellungen: Kaffee, der als Handelsmuster oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird, kann steuerbefreit sein. Ein Kuriosum: Wer Kaffee in kleinen Mengen selbst roestet und privat konsumiert, muss die Kaffeesteuer technisch anmelden - in der Praxis kaum kontrolliert, aber rechtlich relevant.

Verwandte Begriffe

Verbrauchsteuer, Hauptzollamt, Roeustkaffee, Loeslicher Kaffee, Steuerrecht, Friedrich der Grosse, EU-Steuerrecht, Produktionskosten, Einzelhandel, Kaffeewirtschaft.

Die Kaffeesteuer ist eine deutsche Besonderheit innerhalb der EU — Belgien, Niederlande und Frankreich haben keine vergleichbare Verbrauchsteuer. Historie: Erstmals 1781 unter Friedrich II. zur Förderung der heimischen Bierwirtschaft. Heutige Form seit dem Kaffeesteuergesetz 1993. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Röster, Importeur, Großhändler), faktisch tragen die Konsumenten die Last über höhere Preise. Auswirkung auf den Spezialitätenkaffee: bei Bohnenpreisen von 30–40 Euro pro kg fällt die Steuer mit 2,19 Euro nicht ins Gewicht (5–7 Prozent), bei Industrial-Espresso (10–15 Euro pro kg) ist sie spürbarer (15–22 Prozent). Privatpersonen können bis 10 kg pro Jahr aus dem EU-Ausland steuerfrei importieren — darüber hinaus muss die Kaffeesteuer nachträglich angemeldet werden. Der Bundesrechnungshof hat die Steuer als veraltet kritisiert (2019), eine Abschaffung wird politisch nicht ernsthaft diskutiert.