Kaffeesteuer (Deutschland)
Die Kaffeesteuer ist eine Bundesverbrauchsteuer auf Röstkaffee (2,19 Euro pro Kilogramm) und löslichen Kaffee (4,78 Euro pro Kilogramm), die in Deutschland seit 1948 erhoben wird. Sie generiert jährlich rund 1 Milliarde Euro Steueraufkommen und wird vom Hauptzollamt verwaltet.
Die Kaffeesteuer ist eine deutsche Besonderheit innerhalb der EU — Belgien, Niederlande und Frankreich haben keine vergleichbare Verbrauchsteuer. Historie: Erstmals 1781 unter Friedrich II. zur Förderung der heimischen Bierwirtschaft. Heutige Form seit dem Kaffeesteuergesetz 1993. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Röster, Importeur, Großhändler), faktisch tragen die Konsumenten die Last über höhere Preise. Auswirkung auf den Spezialitätenkaffee: bei Bohnenpreisen von 30–40 Euro pro kg fällt die Steuer mit 2,19 Euro nicht ins Gewicht (5–7 Prozent), bei Industrial-Espresso (10–15 Euro pro kg) ist sie spürbarer (15–22 Prozent). Privatpersonen können bis 10 kg pro Jahr aus dem EU-Ausland steuerfrei importieren — darüber hinaus muss die Kaffeesteuer nachträglich angemeldet werden. Der Bundesrechnungshof hat die Steuer als veraltet kritisiert (2019), eine Abschaffung wird politisch nicht ernsthaft diskutiert.